Basiswissen

EU-Gebäuderichtlinie 2024

Neue Vorschriften zum Steigern der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU

Mittwoch, 29.05.2024

Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments im März haben am 12. April die EU-Mitgliedstaaten über die Neufassung ...

Quelle: Adobe Stock

... der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) abstimmen. Dass sich beide Institutionen auf die neue Richtlinie geeinigt haben, ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen. Die Neufassung der EPBD soll vor dem Sommer 2024 in Kraft treten und bis Mitte 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die überarbeitete Gebäuderichtlinie wird zu höherer Energieeffizienz und einem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich führen. So hat der europäische „Green Deal“ konkrete positive Auswirkungen für europäische Bürger:innen – die Lebensqualität zu Hause und am Arbeitsplatz wird steigen und die Energiekosten werden sinken. Zudem wird das Geschäftsumfeld für einen saubereren Gebäudesektor in der EU gestärkt und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors vergrößert.

Weniger Energiekosten und Emissionen

Die Gesamtenergieeffizienz von Bauten umfasst die Energieeffizienz der Immobilien sowie den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Die überarbeitete EPBD enthält eine Reihe von Maßnahmen, um die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu erhöhen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Bauwerken mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz liegen wird.

Jeder Mitgliedstaat definiert seinen eigenen nationalen Zielpfad, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent zu senken. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten über genügend Flexibilität, um den nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sie müssen aber sicherstellen, dass mindestens 55 Prozent der Reduktion des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs dadurch erreicht werden, dass Renovierungen an den „unteren“ 43 Prozent des Gebäudebestands durchgeführt werden, also den Gebäuden, die über die schlechteste Gesamtenergieeffizienz verfügen.

Für den Nichtwohngebäudebestand (wie Büros, Geschäfte, Gebäude der öffentlichen Verwaltung) sehen die überarbeiteten Vorschriften ein schrittweises Verbessern durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor. Dies wird dazu führen, dass in jedem EU-Land bis 2030 16 Prozent und bis 2033 26 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz zu renovieren sind. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, beispielsweise historische Gebäude, von diesen Verpflichtungen auszunehmen.

Darüber hinaus tragen die vereinbarten Vorschriften dazu bei, den Betrieb von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen bis 2040 schrittweise auslaufen zu lassen. Subventionen für das Installieren von eigenständigen Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig. Wenn Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Neuinstallation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen möchten, können sie das tun – hierfür schafft die überarbeitete Richtlinie eine klare Rechtsgrundlage.

Renovierungswelle im Bestand auslösen

Die überarbeitete EPBD enthält auch Maßnahmen zum strategischen Planen von Renovierungen und gibt den Menschen die Instrumente zum Durchführen von Renovierungsmaßnahmen an die Hand. So werden die Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, in denen die nationale Strategie zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands und das Beseitigen der verbleibenden Hindernisse, wie Finanzierung, Ausbildung und Rekrutierung von Fachkräften, festgeschrieben wird.

Ferner werden die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz verbessert: durch ein gemeinsames EU-Muster mit gemeinsamen Kriterien, um die Bürger:innen besser zu informieren und das Finanzieren von Gebäuderenovierungen in der gesamten EU zu erleichtern. In allen Mitgliedstaaten werden Gebäuderenovierungspässe eingeführt, die Hauseigentümer zum Planen von Renovierungen in mehreren Etappen bis hin zu emissionsfreien Gebäuden erstellen lassen können.

Zudem müssen die EU-Staaten zentrale Anlaufstellen (sogenannte „one-stop shops“) für Hauseigentümer, kleine und mittelgroße Unternehmen und alle an Renovierungen beteiligten Akteure einrichten, welche gezielte und unabhängige Unterstützung und Beratung anbieten, zum Beispiel beim Einreichen von Förder- und Genehmigungsanträgen.

Höhere Standards für Gebäude

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum neuen Standard für Neubauten. Alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude dürfen spätestens ab dem 1. Januar 2030 keine Emissionen fossiler Brennstoffe am Standort verursachen.

Die Mitgliedstaaten müssen auch dafür sorgen, dass neue Gebäude solarfähig sind, das heißt, sich für das Anbringen von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Das Installieren von Solarenergieanlagen soll für neue Gebäude zum Normalfall werden. Für bestehende öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude wird das ab 2027 schrittweise verpflichtend – sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist.

Umweltqualität in Innenräumen als wesentliches Thema

Die Luftqualität in Innenräumen wirkt sich unmittelbar auf die Gesundheit aller aus. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb Bedingungen festlegen, um ausreichende Raumklimaqualität in Gebäuden zu gewährleisten. Die überarbeitete EPBD sieht vor, dass neue Nichtwohngebäude mit Mess- und Kontrollgeräten zum Überwachen und Regulieren der Raumluftqualität ausgestattet werden. Dies gilt auch für bestehende Nichtwohngebäude, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen werden – sofern das dabei technisch und wirtschaftlich machbar ist.

EPBD und Gebäude in Europa

  • 40 % des Energieverbrauchs in der EU gehen auf Gebäude zurück. Die neugefasste Gebäuderichtlinie (EPBD) schafft den Rechtsrahmen, um das enorme Einsparpotential im Gebäudebereich effektiv zu nutzen.
  • Die neue EPBD soll vor dem Sommer in Kraft treten und bis Mitte 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.
  • Sie geht auf den Kommissionsvorschlag vom Dezember 2021 zurück und ist das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens, an dem das Europäische Parlament, der EU-Ministerrat und die Europäische Kommission beteiligt waren.

[Stefan Moser, Nina Neumann, Thibault Roy / Referat B3 – Gebäude und Produkte / Generaldirektion Energie / Europäische Kommission / 1049 Etterbeek, Belgien / https://energy.ec.europa.eu/index_en?prefLang=de]

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