Unternehmerwissen

Gemeinsame Stellungnahme

Sonntag, 24.07.2022

Nicht zuletzt ist die kontinuierliche und rechtzeitige Aktualisierung der Sicherheitsnormen, Kodizes und Rechtsvorschriften auf allen Ebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, von entscheidender Bedeutung, um mit der raschen Entwicklung der Technologien Schritt zu halten und sicherzustellen, dass die Verwendung klimafreundlicher Kältemittel maximiert werden kann, ohne die Sicherheit zu gefährden. Diese Aussagen erzeugen ein Spannungsverhältnis mit der Feststellung der Kommission aus dem Dokument COM (2016) 749 final vom 30.11.2016 unter Punkt 2.2, welche wir uneingeschränkt bestätigen können:

In vielen Mitgliedsstaaten können örtliche Bauvorschriften und Brandschutzbestimmungen sowie Transport- und Lagervorschriften den Einsatz von entflammbaren Kältemitteln in erheblichem Umfang beschränken. Beschränkungen werden in den Mitgliedstaaten uneinheitlich angewendet. Insbesondere in Bundesstaaten können auf der unteren Verwaltungsebene Hürden bestehen, die sich nur schwierig ermitteln und ausräumen lassen. Kodizes auf regionaler Ebene sind mitunter unnötig streng, und von den Sicherheitsbehörden lokal angewandte Bestimmungen lassen oftmals Spielraum für Interpretationen, die einer weitergehenden Verwendung entflammbarer Kältemittel hinderlich sein können.

Um den politischen Willen zu realisieren, verstärkt Kältemittel mit sehr niedrigem GWP-Wert einzusetzen, ist es dringend erforderlich, bundesweit einheitliche Regelungen zu erlassen, die sicherstellen, dass die installierten Anlagen mit natürlichen Kältemitteln auch betrieben werden dürfen. Es muss vermieden werden, dass lokale Kodizes den Betrieb aushebeln können. Sonst laufen wir Gefahr, dass Anlagen installiert werden, für die z.B. der Brandschutzsachverständige in letzter Instanz die Inbetriebnahme verweigert. Als Folgen einer solchen Entwicklung sehen wir massive Einschränkungen in die Investitionstätigkeit und den damit verbunden Wegfall von Arbeitsplätzen am Innovationsstandort Deutschland. Ein weiteres politisches Ziel, verstärkt Wärmepumpen für die Beheizung von Gebäuden zu nutzen, bedingt ebenfalls, dass die Aufstellung und der Betrieb von Anlagen mit brennbaren Kältemitteln in Gebäuden rechtlich sauber und bundesweit einheitlich geregelt werden.

In diesem Zusammenhang muss auch die Formulierung in Anhang IV Nr. (18) (b) und (c) überdacht werden, wo es heißt, dass bestimmte Splitgeräte mit einem GWP von 150 oder mehr bzw. 750 oder mehr verboten werden, „außer, wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsnormen erforderlich ist.“ Diese Ausnahme ermöglicht Interpretationen in alle Richtungen. Entweder ist es möglich, Splitgeräte mit Kältemitteln mit einem GWP unter 150 bzw. unter 750 sicher zu bauen und zu betreiben oder es ist nicht möglich. Die Randbedingen sollten in allen Mitgliedsstaaten verbindlich geregelt werden, wie bereits oben erläutert. Nationale Einzelregelungen würden an dieser Stelle Handelshemmnisse aufbauen.

Begriffsbestimmungen

Im Vorschlag der Kommission zur neuen F-Gase-Verordnung werden unter anderem die folgenden Begriffe verwendet, die nicht definiert wurden:

  • in sich geschlossene Anlagen
  • Nennleistung von bis zu 12 kW
  • fluorierte Treibhausgase

Eine unklare Definitionslage lässt uns die Tragweite der geplanten Verbote nicht abschätzen. Die aufzunehmenden Begriffsdefinitionen sollten mit anderen Regelwerken konform sein (z.B. DIN EN 378).

Dichtheit mobiler Klimaanlagen

Nach wie vor ist es für uns unverständlich, dass es keinerlei Vorschriften für den Betrieb von anderen mobilen Klimaanlagen als die in PKW und leichten Nutzfahrzeugen gibt. Das vielfältige Gebiet vom klimatisierten Bus bis hin zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Kränen usw. unterliegt beispielsweise keiner Pflicht, eine Dichtheitsprüfung durchzuführen oder Kältemittel mit einem niedrigen GWP zu verwenden. Auch die Sachkunde für diesen Bereich ist nicht hinreichend geregelt. An dieser Stelle wird gerne auf den Phase-Down verwiesen, der alle Anlagen betrifft. Es ist aber aus unserer Sicht nicht akzeptabel, dass H-FKW mit einem hohen GWP in derartigen Anlagen weiterhin verwendet und damit verschwendet werden dürfen, wogegen der stationären Kälte, die höchste Dichtheitsstandards einhält, mehr und mehr Verbote auferlegt werden.

Weiterführende Informationen: https://www.vdkf.de

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